Satzung CMD Köln Ärzte- & Behandler-Netzwerk e.V.

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§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „CMD Köln Ärzte & Behandler-Netzwerk“.
  2. Nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Köln.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Forschung und öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Craniomandibulären Dysfunktion und verwandter Krankheitsbilder mit dem Ziel, die Behandlung einschlägig erkrankter Menschen nach aktuellen medizinischen Standards sicherzustellen bzw. zu optimieren. Der Zweck soll u.a. durch Information der betroffenen Patienten (auch über die Homepage des Vereins) sowie die Fortbildung der einschlägigen Fachkreise (Ärzte, Physiotherapeuten, Masseure, Sanitätshäuser, Kliniken) erreicht werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden: Natürliche Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (z.B. Berufsausübungsgemeinschaft) und juristische Personen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag ist ein aussagekräftiger Nachweis über Behandlungstätigkeiten und Kenntnisse zur Craniomandibulären Dysfunktion vorzulegen, es sei denn, es wird ein Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied (Abs. 2) gestellt.
  2. Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Das Fördermitglied hat bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei der Entscheidung sind auch die Standards, die die jeweilige Berufsgruppe betreffen, zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied. Die Mitteilung über die Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe der Gründe erfolgen.
  4. Wurde ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann ein erneuter Antrag frühestens nach 12 Monaten gestellt werden.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Liquidation der juristischen Person oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein nach Gründung neu aufgenommenes Mitglied die Standards gem. § 3 Abs. 3 trotz schriftlicher Abmahnung, in der eine angemessene Frist zur Erreichung der Standards zu setzen ist und in der auf die Folge des Ausschlusses hingewiesen wird, nicht einhält. Vor der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, die bei Aufnahme eines jeden Mitglieds fällig wird sowie die Höhe des jährlich vom Verein erhobenen Mitgliedsbeitrags, wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Außerordentliche Beiträge können aus dringenden Gründen auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Dieser außerordentliche Beitrag ist begrenzt auf das 2-fache des Jahresbeitrags und darf nur einmal im Jahr erhoben werden.
  4. Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.

§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Neben ihren satzungsmäßigen Rechten sind die Mitglieder zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen berechtigt.
  2. Die Mitglieder sind zur Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung zur Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins und zur unverzüglichen Mitteilung von für die Mitgliedschaft maßgeblichen persönlichen Änderungen an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen mit der Maßgabe, dass ein Mitglied höchstens 2 andere Mitglieder vertreten darf.

§7 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Geschäftsführende Vorstand (§ 8), der Gesamtvorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 10).

§8 - Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden;
    2. zwei Stellvertretern des/der Vorsitzenden.
  2. Einer der Stellvertreter des/der Vorsitzenden ist zugleich zum Schatzmeister zu wählen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, beauftragt der Gesamtvorstand ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit der kommissarischen Übernahme der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Der geschäftsführende Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl erfordert. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung unter Beachtung der gesetzlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte für erforderlich ansieht. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet den Haushaltsplan und die Erstellung des Jahresberichts vor. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
  6. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  7. Die Vorstandstätigkeit des geschäftsführenden Vorstands erfolgt ehrenamtlich ohne Vergütung.

§9 - Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören an:
    1. der geschäftsführende Vorstand (§ 8) und
    2. bis zu fünf weitere Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands gem. Abs. 1 b) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Aufgabe des Gesamtvorstands besteht darin, über ideelle, wirtschaftliche und sonstige Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, zu beraten und zu beschließen.

§10 - Die Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und die Entlastung des Gesamtvorstands,
    3. Entgegennahme des Jahresabschlusses,
    4. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    5. Feststellung der Standards betreffend das Aufnahmeverfahren von neuen Mitgliedern,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
    7. Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss durch den Vorstand,
    8. Beschlussfassung über die Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gesamtvorstands,
    9. Beratung über grundsätzliche Fragen der Ausrichtung des Vereins und dessen Einrichtungen sowie die Anregung von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten im Rahmen des Vereinszwecks.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands (im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter) dies unter Angabe der Gründe gegenüber dem Gesamtvorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich, per Telefax oder Computerfax oder per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Kalendertag.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 Woche eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen mit der gleichen Tagesordnung abzuhalten; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung, die erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der ersten Mitgliederversammlung erfolgen darf, hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Vertreter einer juristischen Person bzw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weist sein Stimmrecht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bzw. Bestätigung (z.B. Kopie eines Handelsregisterauszugs) gegenüber dem Vorstand nach.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln ist. Die Übermittlung kann per E-Mail erfolgen.

§11 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 10 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist – mit zuvor einzuholender Zustimmung des Gesamtvorstands – ermächtigt, Änderungen der Satzung insoweit vorzunehmen, als diese vom Registergericht zur Eintragung ins Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden oder soweit es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen an die „CMD Dachverband e.V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 28.09.2016


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